Mietverwaltung (Sondereigentumsverwaltung):

Die HAUSFORUM GmbH bietet im Rahmen der Mietverwaltung u.a. folgende Leistungen an, die in einem gesonderten Verwaltervertrag (Auszug unten stehend) für die Mietverwaltung festgelegt sind.
Die Verwaltergebühren und Kostensätze hängen dabei vom Umfang der vereinbarten Leistungen ab.

Umfang der Verwaltung

Die Tätigkeit des Hausverwalters umfasst alle Aufgaben kaufmännischer und verwaltungsmäßiger Art, die eine ordnungsgemäße Verwaltung des Anwesens sicherstellen, mit Ausnahme steuerlicher und anwaltschaftlicher Belange.

Hierzu gehört insbesondere:


Gegenüber dem Mieter

1. Die Betreuung des Eigentümers in allen die Haus- und Grundstücksverwaltung betreffenden Angelegenheiten vor Gericht, Behörden und Körperschaften, nach Absprache mit dem Eigentümer auch in Rechtsstreiten aus Vertragsverletzungen eines Mieters. Der Verwalter ist berechtigt, dabei in Absprache mit dem Eigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Die hierdurch anfallenden Kosten – Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren usw. – hat der Eigentümer zu tragen.

2. Die Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen. Bei der Durchsetzung einer Kündigung im Prozessweg ist entsprechend der Bestimmungen in Ziffer 1 der Eigentümer zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet. Dies gilt auch bei Ausspruch der Kündigung durch einen Rechtsanwalt.

3. Die Abwicklung zu Ende gehender Mietverhältnisse, insbesondere die Abnahme und die Nebenkostenabrechnung.

4. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie den Abschluss von Mietverträgen hierfür, bei denen der Verwalter auf Erzielung eines angemessenen Mietzinses hinwirkt. Bei Neuvermietungen sind Grundmieten zuzüglich aller umlegbaren Betriebskosten zu vereinbaren. Die zu vereinbarende Kaution beträgt 2-3 Monatsmieten. Beim Abschluss eines Mietvertrags kann der Verwalter dem Mieter auf eigene Rechnung eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.

5. Abgabe von Mieterhöhungserklärungen.

6. Buchung und Überwachung der Mietzahlungen.

7. Laufende Erstellung der Betriebskostenabrechnung und deren Überwachung ab dem Zeitpunkt der bei Verwaltungsbeginn laufenden Abrechnungsperiode.

8. Mahnungen bei Zahlungsverzug (Mahngebühren stehen dem Verwalter zu), bis hin zum Mahnbescheid (anfallende Kosten und Gebühren werden vom Eigentümer getragen).

9. Erledigung des Schriftverkehrs mit den Mietern in üblichem Umfang.

10. Geltendmachung von Vermieterpfandrechten, bei entsprechend nötigen Maßnahmen gilt Ziffer 1.


Im Hinblick auf das Gebäude/die vermieteten Einheiten

1. Berechtigung zur Vergabe der notwendigen Handwerkerarbeiten im Namen und auf Rechnung des Eigentümers, und zwar:
a) ohne vorherige Abstimmung mit dem Eigentümer:
aa) bei Arbeiten bis 500,- €.
bb) bei einer drohenden Gefahr für das Gebäude oder in sonstigen Fällen besonderer Dringlichkeit.
b) nach vorheriger Abstimmung mit dem Eigentümer: bei Reparaturen, Instandsetzungen und Modernisierungen über 500,- €.
Im Fall der Ziffern 1a und 1b ist der Verwalter berechtigt, mit der Durchführung der Maßnahme entsprechende Fachleute wie Statiker, Architekten usw. im Namen und auf Rechnung des Eigentümers zu beauftragen. Soweit die baulichen Arbeiten vom Verwalter selbst betreut und durchgeführt werden, kann dieser dem Eigentümer hierfür eine vertraglich festzulegende Vergütung berechnen.

2. Der Verwalter ist zur Vergabe von Handwerkerarbeiten nur verpflichtet, wenn ausreichende Geldmittel auf dem Hauskonto zur Verfügung stehen.

3. Überprüfung und Bezahlung von Handwerkerrechnungen.

4. Vornahme eventuell notwendiger Haus- und Wohnungsbesichtigungen.

5. Abwicklung von Versicherungsschäden und Durchführung des mit der Versicherung not-wendigen Schriftverkehrs.

6. Bei der Durchführung baulicher Maßnahmen trägt der Eigentümer die anfallenden Auslagen für behördliche Genehmigungen u. ä.


Gegenüber dem Eigentümer

1. Einrichtung eines Treuhand-Kontos durch den Verwalter auf Namen des Eigentümers vertreten durch den Verwalter.

2. Erstellung einer jährlichen Abrechnung zum 31.12. in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.

3. Zahlung der laufenden Betriebskosten des Besitzes, Grundsteuer und aller sonstigen öffentlichen das Eigentum betreffenden Abgaben.

4. Bei Überschuss periodische oder Einmalzahlungen auf Wunsch des Eigentümers auf ein zu benennendes Konto.

5. Die unter den Ziffern 3 und 4 erwähnten Zahlungen werden durch den Verwalter nur dann geleistet, wenn die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig abgegeben werden und wenn auf dem Treuhandkonto ausreichende Geldmittel hierfür zur Verfügung stehen.

6. Der Eigentümer haftet ausschließlich für einen eventuell bestehenden Minus-Soll-Saldo des Treuhandkontos und für die Verpflichtungen aus Werkverträgen. Dies gilt auch im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

7. Der Abschluss und die Kündigung von Verträgen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung des Eigentums notwendig sind.





27.02.2016